Aus § 1 Abs 1 BVergG 2018 geht hervor, dass das Vergaberecht Beschaffungen von Leistungen im öffentlichen Bereich regeln soll. Darunter fallen Bauaufträge, aber auch Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge. Da es sich dabei um Leistungen handelt, die von der öffentlichen Hand subventioniert werden, müssen solche Aufträge anhand fairer Kriterien vergeben werden und eine "Freunderlwirtschaft" sollte verhindert werden.